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Wie Lautet Die Gesetzliche Erbfolge

March 14, 2021

Spätestens jetzt ist wichtig, dass Sie Ihre Familienverhältnisse kennen. Ahnenforscher sind hierbei klar im Vorteil. Ansatz ist stets die Person des Erblassers. Dann sind seine eventuell vorhandenen Abkömmlinge, der Ehegatte und die sonstigen Verwandten zu erfassen. Auch die in der Familienkette verstorbenen Verwandten spielen eine Rolle, da diese wiederum von ihren eigenen Abkömmlingen in der Erbfolge ersetzt werden können. Beispiel Stammbaum: Vater Mutter Bruder Erblasser Schwester/ Ehegatte Kind 1 Kind 2 Kind 3 Enkel 1 Enkel 2 Gesetzliche Erben in Ordnungen Um die gesetzliche Erbfolge zu erfassen, teilt das Gesetz die Verwandten des Erblassers, die gesetzliche Erben sind, in Ordnungen ein. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt die Ordnung. 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge 5.

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Jeder erhält die Hälfte. Wäre der Erblasser verheiratet, stünde der überlebende Ehegatte neben den Erben (Kind 3, Enkel 1).

Ordnung zu Erben. Erben der 2. Ordnung sind: Eltern des Erblassers deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, die Kinder der Geschwister, also Neffen und Nichten des Erblassers, Enkelkinder der Geschwister Leben im Zeitpunkt des Erbfalls Vater und Mutter des Erblassers, erben beide jeweils eine Hälfte des Nachlasses ihres verstorbenen Kindes. Ist ein Elternteil verstorben, so erben die Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) den auf die väterliche oder mütterliche Linie entfallenden Anteil. Ist das Ehepaar kinderlos, erbt der überlebende Elternteil allein. Erben 3. Ordnung Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Kinder der Großeltern. Dies sind die Onkel und Tanten des Erblassers und in der Folge deren Kinder, dies sind die Enkel der Großeltern (Vettern und Cousinen des Erblassers). Erben 4. Ordnung Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Durch die gesetzliche Erbfolge schließt der mit dem Erblasser gradmäßig nähere Verwandte entferntere Verwandte von der Erbfolge aus.

Stiefkinder und nicht adoptierte Pflegekinder gelten nicht als gesetzliche Erben. Möchte sie der Erblasser dennoch am Nachlass beteiligen, muss er eine letztwillige Verfügung verfassen. Vom Erblasser angenommene und adoptierte Kinder sind sowohl gegenüber dem Erblasser als auch dessen Verwandten erbberechtigt. Das adoptierte Kind ist aber nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern. Sein gesetzliches Erbrecht erlischt mit der Adoption. Solange ein Kind des Erblassers lebt, schließt die gesetzliche Erbfolge seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) aus. Es repräsentiert seinen Stamm ( Repräsentationsprinzip). Ist ein Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, treten seine eigenen Kinder (die Enkelkinder des Erblassers) als gesetzliche Erben an seine Stelle (Eintrittsrecht). Ist das Kind selbst kinderlos, erlischt mit seinem Tod der Stamm. Seine Erbquote fällt den anderen Erben zu. Erben 2. Ordnung Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge (Erben 1. Ordnung), bestimmt die gesetzliche Erbfolge die Verwandten der 2.

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Wissenswertes vorweg Gesetzliche Erben sind: Verwandte des Erblassers Ehegatte des Erblassers Fiskus. Der eingetragene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht dem Ehegatten gleich. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt auch ihn zu einem gesetzlichen Erben. Der bloße Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Er kann aber in einer letztwilligen Verfügung bedacht werden. Expertentipp: Gibt es keine letztwillige Verfügung, ist meist offensichtlich, wen die gesetzliche Erbfolge zum Erben bestimmt. Am einfachsten ist, wenn Kinder und Ehegatte vorhanden sind. Aber auch wenn klar ist, dass diese gesetzliche Erben sind, kommt es immer noch darauf an, mit welcher Quote sie am Nachlass beteiligt sind. Gibt es keine Kinder und keinen Ehegatten und bestimmt die gesetzliche Erbfolge damit entferntere Verwandte zu Erben, müssen die Familienverhältnisse sehr genau erfasst werden. Um die in Betracht kommenden Erben dann zuverlässig zu ermitteln und deren verwandtschaftliche Beziehungen festzustellen, kann ein Stammbaum wertvolle Hilfe leisten.

Ordnung: Entferntere Voreltern (Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge) Gesetzliche Erben früherer Ordnungen schließen Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus. Solange also ein Erbe einer früheren Ordnung lebt, kommen Verwandte nachfolgender Ordnungen nicht zum Zuge (Parentelsystem nach § 1930 BGB). Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, dass innerhalb einer Ordnung zunächst die dem Erblasser nächsten Verwandten erben: Kinder vor Enkelkinder, Elternteile des Erblassers vor Geschwistern des Erblassers und Großeltern vor Onkel und Tanten. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners steht selbständig neben dem Erbrecht der Verwandten. Gesetzliche Erbfolge: Details Gesetzliche Erben 1. Ordnung Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind alle "Abkömmlinge" des Erblassers (§ 1924 BGB), also seine Kinder, Enkelkinder und Ur-Enkelkinder. Sie alle sind Verwandte in gerader Linie. Nichtehelich geborene Kinder stehen gleichberechtigt neben den ehelichen Kindern und werden zu gleichen Anteilen am Nachlass beteiligt.

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Erben 5. Ordnung Erben der 5. Ordnung sind die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge. Verwandte dieser entfernten Ordnungen spielen in der Praxis kaum eine Rolle. Beispiel zur Erbfolge Der ledige Erblasser Kurt hinterlässt drei Kinder. Er hat Bruder und Schwester. Kind 1 ist verstorben. Kind 2 ist kinderlos. Beispiel zur Erbfolge: Bruder Erblasser Schwester Es ist die Frage zu klären, wer erbt? Die gesetzliche Erbfolge stellt die drei Kinder des Erblassers an erster Stelle. Sie sind gesetzliche Erben 1. Ordnung. Da Kind 1 verstorben ist, tritt sein eigenes Kind (Enkel 1 des Erblassers) an seine Stelle. Kind 2 ist verstorben und kinderlos. Sein Stamm erlischt, so dass sein Erbanteil den anderen Erben anfällt. Kind 3 lebt und schließt sein eigenes Kind (Enkel 2 des Erblassers) von der Erbfolge aus. Bruder und Schwester kommen als Erben 2. Ordnung sowie die eventuell noch lebenden Elternteile (Erben 3. Ordnung) nicht zum Zuge, da mit den Kindern Erben 1. Ordnung vorhanden sind. Kind 3 und Enkel 1 teilen sich damit den Nachlass.

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